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Definition
Was ist eine Autopsie?
Eine Autopsie (griechisch autopsía = das Sehen mit eigenen Augen) bezeichnet das Öffnen einer Leiche, um die Todesursache feststellen zu können. Die Autopsie, auch Obduktion oder Sektion genannt, wird entweder von einem Pathologen oder einem Rechtsmediziner durchgeführt. Eine Autopsie dauert in der Regel zwischen zwei und vier Stunden und wird vom Auftraggeber bezahlt. Nach Freigabe des Verstorbenen durch die Staatsanwaltschaft kann der Leichnam von dem Bestatter abgeholt werden, den die Angehörigen beauftragt haben.
Arten der Autopsie
Welche Arten von Autopsien gibt es?
Es gibt zwei Arten von Autopsien: Die klinische Autopsie (pathologische Sektion) wird bei einer natürlichen Todesursache von einem Pathologen durchgeführt, um die Todesursache und mögliche Vorerkrankungen festzustellen. So kann das Erkennen von Erbkrankheiten oder ansteckenden Krankheiten der Grund für eine Autopsie sein. Außerdem werden im klinischen Bereich Autopsien zu Lehrzwecken durchgeführt. Für die klinische Sektion ist die Zustimmung der Angehörigen notwendig, außer wenn es sich um Untersuchung einer meldepflichtigen Erkrankung handelt.
Wenn die Todesursache ungeklärt ist und der Verdacht auf einen nicht-natürlichen Tod besteht, kommt es zu einer gerichtlichen Autopsie (gerichtsmedizinischen Sektion). Diese wird vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Gegen die gerichtliche Obduktion können Sie als Angehöriger keinen Widerspruch einlegen.
Gründe für eine Autopsie
Warum gibt es eine Autopsie?
Eine klinische Autopsie wird nach einem natürlichen Tod durchgeführt, um mehr über die Todesursache, Erbkrankheiten oder potenzielle Seuchen zu erfahren. Eine klinische Sektion kann auch zu medizinischen Lehrzwecken angeordnet werden.
Eine gerichtliche Autopsie wird immer dann durchgeführt, wenn der Arzt auf dem Totenschein ankreuzt, dass die Todesart ungeklärt sei. Dann handelt es sich womöglich um einen Unfall, einen Suizid oder ein mögliches Verbrechen und die Todesursache muss genauer beleuchtet werden.
Die folgende Bildergalerie zeigt Ihnen, wie der Totenschein in Niedersachsen aussieht.
Durchführende Personen
Wer führt eine Autopsie durch?
Die klinische Autopsie wird von einem ausgebildeten Pathologen durchgeführt. Bei einer gerichtlichen Obduktion müssen laut Paragraf 87 der Strafprozessordnung immer zwei Ärzte anwesend sein, von denen einer die Zulassung als Rechtsmediziner besitzt.
Ablauf
Was passiert bei einer Autopsie?
Die Autopsie besteht aus zwei Teilen: der äußeren und der inneren Leichenschau. Bei der äußeren Leichenschau wird der Leichnam genau begutachtet, die allgemeinen Körpermerkmale dokumentiert und eventuelle Verfärbungen, Wunden und Ergüsse erfasst. Hierbei wird also der derzeitige körperliche Zustand des Verstorbenen festgehalten. Bei der inneren Autopsie werden die Organe auf Unregelmäßigkeiten untersucht und die Körperflüssigkeiten auf Gifte oder andere Besonderheiten analysiert.
Kosten
Wer bezahlt die Autopsie?
Die Autopsie wird vom Auftraggeber, in der Regel vom Krankenhaus oder von der Staatsanwaltschaft, bezahlt. Auf Sie als Angehöriger kommen dann keine Kosten zu. Wenn Sie eine klinische Autopsie selbst beauftragen, müssen Sie unter Umständen mit Kosten rechnen. In der Regel veranlasst aber der behandelnde Arzt die klinische Obduktion, sodass keine Kosten auf Sie zukommen.
Trauerfeier
Kann nach einer Autopsie eine Trauerfeier am offenen Sarg stattfinden?
In der Regel kann eine Trauerfeier am offenen Sarg nach einer Autopsie durchgeführt werden. Die Spuren einer Autopsie sind bei einem sorgsam hergerichteten Leichnam nicht sichtbar. Dies bedeutet, dass eine offene Aufbahrung auch nach einer Autopsie möglich ist. Fragen Sie im Zweifel Ihren Bestatter oder Thanatopraktiker.
Weitere Quellen
- Strafprozessordnung (StPO) - § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
Annika Wenzel - Bildquellen: Headerbild © C. Sollmann / Bestattungen.de, Totenschein © Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Anlage 1 der Verordnung über die Todesbescheinigung in der Fassung vom 05.06.2009, Nds. GVBl. S. 230
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