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25,56

Quelle: Paragraph 8 der Gebührenordnung der Ąrzte (GOÄ)

Die sogenannte Besuchsgebühr (Ziffer 50 der Gebührenordnung für Ärzte) für Beratungsleistungen und symptombezogene Untersuchungen darf grundsätzlich nicht abgerechnet werden, da diese Leistungen nur für einen lebenden Patienten gelten. Die Besuchsgebühr darf nur in Rechnung gestellt werden, wenn der Arzt bei seinem Eintreffen davon ausgegangen ist, dass der Patient noch lebt und ärztliche Hilfe benötigt.

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    Personalangaben des Verstorbenen (Name, Geschlecht, Wohnort etc.)

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    Identifikationsart (durch Angehörige, durch Personalausweis etc.)

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    Ort und Zeitpunkt des Todes

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    Warnhinweise (z.B. Infektionsgefahr)

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    Todesart (natürlich, nicht natürlich, ungeklärt)

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    Sichere Todesmerkmale (Totenstarre, Totenflecke etc.)

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    Detaillierte Informationen zur Todesursache (Ursachen und Wirkungen zum Todesfall – vom Grundleiden zur Todesursache)

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    Weitere Klassifikation der Todesursache, z.B. bei Unfällen (Arbeitsunfall, Verkehrsunfall etc.)

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    Begründungen zur Entscheidung über die Todesart

Die folgenden Abbildungen geben Ihnen einen Eindruck, wie der Totenschein in Niedersachsen aussieht.

Quelle: Anlage 1 der Verordnung über die Todesbescheinigung in der Fassung vom 05.06.2009, Nds. GVBl. S. 230

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Weitere Quellen

Autor: Anja Rohde – Bildquellen: Headerbild © C. Sollmann / Bestattungen.de, Totenschein © Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Anlage 1 der Verordnung über die Todesbescheinigung in der Fassung vom 05.06.2009, Nds. GVBl. S. 230