Erbe

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Erbe


Was ist das?

Das Erbe wird auch als Nachlass bezeichnet und ist die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen. Die Empfänger dieser Hinterlassenschaft sind die Erben. Wer Erbe eines Nachlasses wird, bestimmt die Gesetzgebung. Der Erblasser, also der Vererbende, hat jedoch die Möglichkeit, Einfluss auf das Erbe zu nehmen. Wird zu Lebzeiten ein Testament verfasst, so kann die Verteilung für das Erbe festgelegt werden. Erbberechtigte Familienmitglieder erhalten jedoch einen gesetzlich definierten Pflichtteil.

Gesetzliche Regelungen zum Erbe


Wer kann erben?

Die gesetzlichen Regelungen zum Erbe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. In Paragraph 1922 BGB ist geregelt, wer erbberechtigt ist. Das Erbrecht sieht vor, dass Einzelpersonen oder auch mehrere Personen als Erben auftreten können. Mehrere Erben werden als Erbengemeinschaft bezeichnet. Es ist auch möglich, juristische Personen als Erben zu benennen. Juristische Personen sind zum Beispiel Gesellschaften oder Stiftungen.

Erbfolge


Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn es kein Testament gibt. Diese Erbfolge sieht in der ersten Ordnung die Kinder, Enkelkinder und auf derselben Ebene den Ehe- oder Lebenspartner des Verstorbenen als Erben vor. Die Enkelkinder des Toten können nicht erben, sofern die Kinder noch leben. Ebenso verhält es sich mit den Neffen und Nichten, die ebenfalls nicht erben, wenn die Schwester oder der Bruder des Toten noch lebt. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht, wer in der gesetzlichen Erbfolge vertreten und in welcher Ordnung ist.

Gesetzliche Erbfolge

Ehepartner und Lebenspartner


Was steht dem Ehepartner bzw. dem Lebenspartner zu?

Die Ehe- oder Lebenspartner werden in der Erbfolge der Verwandtschaft nicht berücksichtigt. Für Ehepartner gilt der Paragraph 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten des BGB. Hier heißt es, dass der verbleibende Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Erbes erhält. Für eingetragene Lebenspartner gilt der Paragraph 10 Erbrecht des Lebenspartnerschaftsgesetzes. In diesem werden die gleichen Aussagen hinsichtlich der Verteilung des Erbes neben Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung gemacht wie bei Ehepartnern.

Erbberechtigte


Wie wird man zum Erbe?

Als Erbberechtigte gelten jene Personen, die im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen bedacht worden sind. Wurde kein Testament und kein Erbvertrag verfasst, so gilt die gesetzliche Erbfolge, bei der die jeweils engsten Verwandtschaftsgrade als Erben eingesetzt werden. Auch im Falle der Hinterlegung eines Testaments können die gesetzlichen Erben nicht ausgelassen werden. Ihnen steht vom Erbe ein Pflichtteil zu, auch wenn sie nicht vom Testament begünstigt wurden. Der Pflichtteil kann nur in wenigen Fällen verwehrt werden, beispielsweise dann, wenn der Empfänger des Pflichtteils dem Erblasser Gewalt angetan oder diesen psychisch unter Druck gesetzt hat. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme kann das Erbe ausgeschlagen werden. Danach gilt es automatisch als angenommen. Eine Erbausschlagung kann nur in einem Notariat oder direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht vorgenommen werden.

Erbschaft


Was kann vererbt werden?

Das Erbe kann sowohl Barvermögen und Sachgüter aber auch Immobilien beinhalten, wenn der Verstorbene solche besaß. Allerdings wird neben diesem Aktivvermögen auch sogenanntes Passivvermögen vererbt. Darunter sind die eventuellen Schulden des Erblassers zu verstehen. Aus diesem Grund sollte eine Erbschaft vor der Annahme auf Schulden überprüft und gegebenenfalls ausgeschlagen werden.

Erbschein


Was ist ein Erbschein?

Die Erben können vom Nachlassgericht festgestellt werden. Das Ergebnis der Feststellung ist der Erbschein, der dem Erben ausgehändigt wird. Dieser Erbschein ist wichtig für bestimmte Formalitäten im Todesfall, denn er erlaubt die Durchführung von Rechtsgeschäften, die den Nachlass betreffen. So kann ein Erbe auf die Bankkonten eines Verstorbenen nur dann zugreifen, wenn er den Erbschein vorlegt und sich damit als rechtmäßig festgestellter Erbe identifiziert. Der Erbschein wird nicht automatisch erstellt, sondern muss bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden, bei dem der Verstorbene zuletzt angemeldet war. Der Erbschein kann nachträglich wieder entzogen werden, sollte ein Testament gefunden werden, das die Erbberechtigung aufhebt.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, sollten Sie keinen Erbschein beantragen. Diese Beantragung wird in der Regel bereits als eine Annahme der Erbschaft angesehen.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Erbe bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Weitere Quellen

Autor: Anja Rohde - Bildquelle: © C. Sollmann / Bestattungen.de


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