In einer Patientenverfügung bekundet der Unterzeichner seine Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlungen und Pflege für den Fall, dass er in eine Situation kommt, in der er diese Wünsche nicht mehr selbst äußern kann. Der Unterzeichner gibt darin so umfassend wie möglich Anweisungen, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Patientenverfügungen können nur von geschäftsfähigen volljährigen Personen abgegeben werden. Eine Patientenverfügung bedarf keiner bestimmten Form, muss aber unterschrieben sein.
Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person bestimmt, die den Unterzeichner rechtswirksam vertritt. Diese gilt allerdings nur für den Fall, dass der Unterzeichner nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Eine Vorsorgevollmacht ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Betreuungsnotwendigkeit absehbar ist. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wählt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der dem Gericht passend erscheint. Dies muss nicht zwangsläufig der Ehepartner oder ein Familienangehöriger sein. Eine Patientenverfügung hingegen macht keine Aussage über die Wahl eines Betreuers. Es werden lediglich Richtlinien für die medizinische Behandlung vorgegeben, an die sich sowohl Ärzte als auch der bestellte Betreuer halten müssen. In einigen Fällen, beispielsweise wenn eine fortschreitende, tödliche Krankheit diagnostiziert wurde, empfiehlt sich das Verfassen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht, um die zukünftige Betreuung und Behandlung zu beeinflussen.
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Mögliche Inhalte einer Patientenverfügung
Mögliche Inhalte einer Patientenverfügung sind beispielsweise Hinweise, wie in konkreten Fällen eine medizinische Behandlung erfolgen oder unterlassen werden soll. Mögliche Formulierungen beinhalten den Verzicht auf die Einleitung oder Aufrechterhaltung ärztlicher Maßnahmen zur Lebensverlängerung oder Lebenserhaltung. Diese Richtlinien werden in der Regel an bestimmte Bedingungen geknüpft, zum Beispiel das Endstadium einer tödlich verlaufenden, unheilbaren Krankheit oder eine unwiderrufliche Gehirnschädigung, die die Einsichtsfähigkeit des Patienten aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft unterbindet.
Wichtige Hinweise zur Patientenverfügung
Seit 2009 ist im Paragraph 1901a des BGB festgelegt, wie eine verbindliche Patientenverfügung aussehen muss. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein, eine notarielle Beurkundung ist aber nicht nötig. Grundsätzlich sollte in einer Patientenverfügung die grundlegende Einstellung zum Leben und Sterben erkennbar sein. Dies ist wichtig für den Fall, dass Bedingungen vorliegen, die nicht konkret in der Verfügung angesprochen wurden. In solchen Situationen muss von dem zuständigen Betreuer oder Angehörigen der mutmaßliche Wille des Patienten festgestellt werden. Idealerweise wird die Patientenverfügung an mehreren Orten hinterlegt, beispielsweise bei Verwandten und/oder dem Hausarzt.
Erstellen einer Patientenverfügung
Experten raten dazu, bereits frühzeitig eine Patientenverfügung zu formulieren, denn Unfall und schwere Krankheit können unerwartet eintreten. Das Thema sollte auch mit der eigenen Familie besprochen werden. Das Bundesministerium für Justiz gibt Formulierungshilfen für das Verfassen einer solchen Verfügung. Alternativ bieten Informationsportale wie Bestattungsplanung.de eine kostenlose Patientenverfügung an, die einfach am Computer ausgefüllt und ausgedruckt werden kann. Die Patientenverfügung lässt sich so ganz individuell an die Vorstellungen des Verfassers anpassen. Klicken Sie dazu auf den folgenden Link: kostenlose Patientenverfügung
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