Entfernung(in km) | Kosten tagsüber(in Euro) | Kosten nachts(in Euro) |
bis zu 2 | 3,58 | 7,16 |
> 2 – 5 | 6,65 | 10,23 |
> 5 – 10 | 10,23 | 15,34 |
> 10 – 25 | 15,34 | 25,56 |
Quelle: Paragraph 8 der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ)
Die sogenannte Besuchsgebühr (Ziffer 50 der Gebührenordnung für Ärzte) für Beratungsleistungen und symptombezogene Untersuchungen darf grundsätzlich nicht abgerechnet werden, da diese Leistungen nur für einen lebenden Patienten gelten. Die Besuchsgebühr darf nur in Rechnung gestellt werden, wenn der Arzt bei seinem Eintreffen davon ausgegangen ist, dass der Patient noch lebt und ärztliche Hilfe benötigt.
Personalangaben des Verstorbenen (Name, Geschlecht, Wohnort etc.)
Identifikationsart (durch Angehörige, durch Personalausweis etc.)
Ort und Zeitpunkt des Todes
Warnhinweise (z.B. Infektionsgefahr)
Todesart (natürlich, nicht natürlich, ungeklärt)
Sichere Todesmerkmale (Totenstarre, Totenflecke etc.)
Detaillierte Informationen zur Todesursache (Ursachen und Wirkungen zum Todesfall – vom Grundleiden zur Todesursache)
Weitere Klassifikation der Todesursache, z.B. bei Unfällen (Arbeitsunfall, Verkehrsunfall etc.)
Begründungen zur Entscheidung über die Todesart
Die folgenden Abbildungen geben Ihnen einen Eindruck, wie der Totenschein in Niedersachsen aussieht.
Quelle: Anlage 1 der Verordnung über die Todesbescheinigung in der Fassung vom 05.06.2009, Nds. GVBl. S. 230
Weitere Quellen
Gebührenordnung der Ärzte – GOÄ
Landesärztekammer Thüringen – Informationen zur GOÄ
Ärzteblatt Sachsen-Anhalt – Abrechnung der ärztlichen Leichenschau
Statistisches Bundesamt – Anleitung: Todesursachen im Totenschein
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit – Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO) vom 5. Juni 2009
Autor: Anja Rohde – Bildquellen: Headerbild © C. Sollmann / Bestattungen.de, Totenschein © Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Anlage 1 der Verordnung über die Todesbescheinigung in der Fassung vom 05.06.2009, Nds. GVBl. S. 230