Bei einer Exhumierung wird das Grab einer verstorbenen Person geöffnet. Diese Maßnahme kann unter verschiedenen Umständen nötig sein, etwa im Falle einer Umbettung. Auch eine erneute Leichenschau kann angeordnet werden. Die Kosten für eine Exhumierung werden in der Regel von der Friedhofssatzung festgelegt.

Exhumierungen nach der Ruhezeit

Wird eine Exhumierung nach Ablauf der Ruhezeit vorgenommen, spricht man von einer planmäßigen Exhumierung. Das Grab wird aufgelöst, um Platz für ein neues Grab zu schaffen. Sollte der Leichnam nach der Ruhezeit nicht vollständig zersetzt sein, werden die Überreste – je nach Friedhof – verbrannt oder an einer speziell dafür vorgesehenen Stelle begraben.

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Exhumierungen während der Ruhezeit

Außerplanmäßige Exhumierungen hingegen werden innerhalb der Ruhezeit vorgenommen. Häufigster Grund dafür ist eine Umbettung, wenn der Verstorbene zum Beispiel nachträglich in einem Familiengrab beigesetzt werden soll. Ein Wechsel von einem Reihengrab, dessen Ruhezeit nicht verlängert werden kann, zu einem Wahlgrab kann ebenfalls Ursache sein. Nur selten sind es kriminaltechnische Gründe, die eine Exhumierung erforderlich machen. Dies ist der Fall, wenn der Leichnam erneut untersucht werden muss, um die Todesursache zu überprüfen. Die gerichtliche Leichenschau wird daraufhin wiederholt, jedoch nicht von dem Arzt, der die erste Obduktion vorgenommen hatte.

Kosten und rechtliche Grundlagen

Die grundlegenden Kosten der Exhumierung sind in den Friedhofsgebühren geregelt. Erfolgt zum Beispiel eine Umbettung inklusive Sarg steigen auch die Kosten an. Wird eine Umbettung lange Zeit nach der Beisetzung vorgenommen, ist möglicherweise nur eine so genannte „Gebeinekiste“ notwendig. Diese ist meist günstiger als ein regulärer Sarg. In der Regel können nahe Angehörige oder die Staatsanwaltschaft eine Exhumierung beantragen. Rechtliche Grundlage ist das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Bei der Genehmigung einer Exhumierung sind die Friedhofsverwaltung, das Gesundheitsamt sowie die zuständige Ordnungsbehörde beteiligt. Die Kosten der Exhumierung trägt der jeweilige Auftraggeber.

Autor: Annika Wenzel – Bildquelle: © C. Sollmann, Bestattungen.de