Liegt bei einem Todesfall in der Familie kein Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen vor, greifen die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge. Diese Regelungen können im schlimmsten Fall zu Erbstreitigkeiten führen und die Familie belasten. Nach den Vorgaben des BGB erben Ehepartner und Verwandte des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB geregelt. Sie sieht vor, dass der Ehepartner sowie Verwandte des Verstorbenen, des sogenannten Erblassers, berücksichtigt werden. Der Umfang der Erbanteile hängt davon ab, welche Erben vorhanden sind. Die Verwandten werden dabei in drei verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei die erste Ordnung in der Erbfolge am höchsten steht und Kinder und Enkel enthält. Die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge bilden die zweite Ordnung, Großeltern und deren Nachfahren die dritte. Das Erbrecht begünstigt also die Nachkommen, nicht die Vorfahren des Verstorbenen.

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Erbstreitigkeiten vermeiden

Diese Erbfolge, die durch das Gesetz bestimmt wird, wird durch ein vorliegendes Testament oder ein Erbvertrag hinfällig. Durch diese Dokumente können Erbstreitigkeiten oftmals verhindert werden. Diese entstehen beispielsweise bei Pflichtteilsansprüchen der Kinder, wenn ein Paar ohne Trauschein zusammengelebt hat. Auch wenn viele Menschen sich nur ungern mit dem eigenen Tod beschäftigen, sollte daher ein Testament verfasst werden, um unerwünschte Effekte der gesetzlichen Erbfolge zu vermeiden.

Gültigkeit eines Testaments

Testament und Erbvertrag müssen nach bestimmten Vorschriften formuliert werden. Ein Testament ist nur gültig, wenn es selbstständig und handschriftlich verfasst wurde. Zudem muss es mit Unterschrift sowie Ort und Datum versehen sein. Auch eine leichte Hilfestellung beim Verfassen kann zum Problem werden. Ein solches Testament hat unter Umständen vor Gericht keinen Bestand, auch wenn lediglich die Hand des Erblassers geführt wurde. Hilfe bei Formulierung eines Testaments ist durch einen Notar zu erhalten. Ein gültiger Erbvertrag muss sogar zwingend von einem Notar beurkundet werden.

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