In den letzten Jahren sind die steuerlichen Belastungen für viele Menschen immer weiter gestiegen. Beerdigungskosten können jedoch steuerlich abgesetzt werden.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keinen letzten Willen festgelegt, stehen die Angehörigen vor wichtigen Entscheidungen: Soll eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung veranlasst werden? Welchen Sarg oder welche Urne soll man wählen? Auf welchem Friedhof soll der Verstorbene beerdigt werden? Eine Beerdigung kann Angehörige sowohl persönlich als auch finanziell enorm belasten.
Viele Menschen wissen dabei nicht, dass ein großer Teil der Beerdigungskosten von der Steuer abgesetzt werden kann. Wer die Beerdigung zahlen muss und welche Möglichkeiten es gibt, steuerliche Vergünstigen oder Steuerrückzahlungen beim Finanzamt geltend zu machen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

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Wer zahlt die Beerdigungskosten?

Die Erben des Verstorbenen sind laut des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraph 1968) dazu verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Hat der Erblasser kein Testament angefertigt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keinen Erben oder wurde das Erbe ausgeschlagen, ist die Person für die Beerdigungskosten zuständig, die gegenüber dem Verstorbenen zuletzt unterhaltspflichtig war. Zum Unterhalt verpflichtet sind primär die Ehepartner des Verstorbenen. Danach folgen die erwachsenen Kinder, Eltern, Großeltern und zuletzt die Enkel des Verstorbenen. Können die Erben oder Unterhaltspflichtigen die Kosten aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht tragen, übernimmt laut des Sozialgesetzbuches (Zwölftes Buch, Paragraph 74) das Sozialamt die Beerdigungskosten.
Erbt ein Angehöriger nichts, muss er unter Umständen trotzdem die Bestattungskosten begleichen. Zivilrechtlich ist ein Verwandter ohne Erbanteil nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen. Wird die Kostenübernahme aber beispielsweise durch die Familie oder Freunde erwartet, besteht eine sittliche Verpflichtung. Nichterben, die für die Beerdigungskosten aufgekommen sind, können aber unter Umständen die Kosten von den Erben zurückverlangen.

Welche Kosten einer Bestattung können steuerlich abgesetzt werden?

Viele Menschen fühlen sich mit den vielfältigen Verrechnungsmöglichkeiten, die bei einer Steuererklärung anfallen, schlichtweg überfordert. Dabei lassen sich beispielsweise Beerdigungskosten, etwa Rechnungen vom Bestattungsunternehmen, dem Steinmetz, dem Krematorium und dem Friedhof unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen.
Die Beerdigungskosten sind ein Teil der sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat oder durch seinen Todesfall verursacht. Diese beinhalten auch alle Kosten, die rund um eine Beerdigung und den Antritt eines Erbes anfallen. Dazu gehören zunächst die Kosten für ein Bestattungsinstitut, aber auch die Kosten für das Grabmal, die Grabstelle und die Grabpflege. Hinzu kommen Zahlungen für die Beantragung von Urkunden, die Testamentseröffnung, ein Gericht oder einen Notar und schließlich sogar Kosten für einen Steuerberater, der die Erbschaftssteuererklärung erstellt.
Nicht steuerlich absetzbar sind Bewirtungskosten der Trauergäste (der sogenannte Leichenschmaus), die Reisekosten zur Beerdigung sowie die Kosten, die für die Trauerkleidung anfallen oder für eine besonders aufwendige Grabstätte entstehen.

Unter welchen Bedingungen können Beerdigungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Ist das Erbe geringer als die Beerdigungskosten, können die Zahlungspflichtigen die Differenz in der nächsten Steuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Bestattungskosten aus rechtlichen oder aus sittlichen Gründen gezahlt wurden und der Nachlass des Verstorbenen dafür nicht ausreichte. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, die Sie in der Steuererklärung angeben können. Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Paragraph 10, Abs. 5 Nr. 3) ist eine Pauschale von 10.300,- Euro bestimmt worden. Dieser Betrag gilt als Bemessungsbasis für die Erbschaftsteuer. Hierfür benötigen Sie keine Nachweise wie Rechnungen oder andere Belege. Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich das Erbe und die Aufwendungen für die Bestattung auf mehrere Erben verteilen.
Wollen Sie mehr als 10.300,- Euro als Kosten steuerlich geltend machen, müssen Sie die einzelnen Posten nachweisen. Zahlen Sie die Grabpflegekosten im Voraus in einem Betrag, können Sie die vollen Kosten absetzen. Begleichen Sie die Kosten für die Grabpflege während der Ruhezeit des Verstorbenen, kann nur noch der Kapitalwert in Form des 9,3-fachen der jährlichen Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Generell muss das Finanzamt die Kosten für eine übliche Grabpflege und ein angemessenes Grabmal anerkennen.
In Bezug auf die Einkommensteuer können Beerdigungskosten, die über den Nachlasswert hinausgehen, bis maximal 7.500,- Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Verfügung der OFD Berlin vom 27.11.2003, DB 2004 S. 517). Wenn der Erblasser vor seinem Tod als letzten Willen festgelegt hat, wie sein Grabmal aussehen soll, dürfen die Kosten in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden, auch wenn die Kosten den eigentlich angemessenen Rahmen übersteigen.
Inwieweit Sie die gezahlten Bestattungskosten von der Steuer absetzen können, hängt generell von Ihrem Gehalt, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab. Die zumutbare Belastung liegt nach dem Einkommensteuergesetz (Paragraph 33) zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte.

Wo trage ich die Beerdigungskosten in meine Steuererklärung ein?

Online können Sie sich alle relevanten Steuerformulare im Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen. Für die Anrechnung der Beerdigungskosten ist der Hauptvordruck (Mantelbogen) der Einkommensteuererklärung relevant. Auf der dritten Seite des Dokuments können außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Die gezahlten Bestattungskosten können Sie als andere außergewöhnliche Belastungen in der Zeile 67 oder 68 vermerken.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zur steuerlichen Absetzbarkeit von Beerdigungskosten bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Weitere Quellen:

BGB – Paragraph 1968

SGB XII – Paragraph 74

ErbStG – Paragraph 10, Abs. 5 Nr. 3

FMS der Bundesfinanzverwaltung – Steuerformulare

Autor: Anja Rohde – Bildquelle: © Dieter Schütz / pixelio.de