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Tipp:

Bevor Sie das Erbe von Wohnungen, Häusern oder Grundstücken antreten, sollten Sie prüfen, ob gegebenenfalls die Erbschaftssteuer anfällt. Das hängt von der Höhe des gesamten Nachlasses beziehungsweise Ihres Anteils und von dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Falls Sie planen, die Immobilie oder das Grundstück zu verkaufen, sollten Sie sich auch mit der Spekulationssteuer und der Spekulationsfrist bei einem Immobilien-Erbe befassen.

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Fallbeispiel:

Klaus B. hinterlässt seinen beiden Kindern eine Immobilie im Wert von 500.000 €.

Sein restlicher Nachlass beläuft sich abzüglich der Schulden auf 400.000 €.

Da die beiden Kinder gleichberechtigte Erben sind, geht der Nachlass zu gleichen Teilen in ihren Besitz über. Sie erben also jeweils 450.000 € und liegen so jeweils 50.000 Euro über dem Freibetrag. Infolgedessen müssen Sie auf diese 50.000 € jeweils Erbschaftssteuer entrichten. Sie entscheiden sich dafür, das Haus zu verkaufen.

Da es von Klaus B. bereits 40 Jahre vor seinem Tod gekauft worden ist, wurde die Spekulationsfrist beim Immobilien-Erbe eingehalten und die Spekulationssteuer entfällt. 

Um die Erbschaftssteuer zu vermeiden, kann der Erblasser schon zu Lebzeiten die Immobilie an einen Angehörigen verschenken. Dabei sollte natürlich der Freibetrag für Schenkungen nicht überschritten werden. Im Erbfall kann dann noch einmal der Freibetrag für die Erbschaftssteuer ausgenutzt werden.

FAQs zum Immobilien Erbe