Hausschenkung ausschlagen
Viele Menschen nutzen eine Immobilie, die sie ihr ganzes Leben lang abbezahlt haben, um eine Sicherheit fürs hohe Alter zu haben. Doch sie möchten diese nicht verkaufen, sondern möchten sie einem nächsten Angehörigen schenken, um ihn mithilfe eines Schenkungsvertrags dazu zu verpflichten, sich im Alter um sie zu kümmern, sei es in der Pflege oder als Unterhalt.
Oftmals bleibt auch das Wohnrecht bestehen, was zu einer neuen und verpflichtenden Wohnsituation führen kann, die erst mit dem Tod dieser Person endet.
Das bedeutet, dass dieses große Geschenk oft mit Verpflichtungen oder sogar mit Schulden verbunden ist. Mit der Schenkung kann nämlich auch eine Restschuld übertragen werden. Aus diesem Grund muss man eine Haus Schenkung nicht unbedingt akzeptieren, sondern man kann sie, wie das Erbe, ausschlagen, wenn man der Meinung ist, dass das Geschenk mit zu großen Verpflichtungen verbunden ist.
Haus Schenkung rückgängig machen
In bestimmten Fällen kann eine Haus Schenkung rückgängig gemacht werden. Diese Fälle kann man zum Einen im Schenkungsvertrag festlegen, zum Anderen gibt es auch einige gesetzliche Grundlagen, die den Schenker und seine Immobilie schützen.
Die Haus Schenkung kann in folgenden Fällen rückgängig gemacht werden:
- der Beschenkte ist grob undankbar, was einen schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch, wie zum Beispiel die Verwendung einer Vollmacht für eigennützige Zwecke, schwere Beleidigungen oder Missbrauchsfälle einschließt
- bei Verarmung des ehemaligen Besitzers, wenn er zum Beispiel Sozialhilfe beantragt, kann der Staat die Schenkung rückgängig machen
- beim Risiko einer Zwangsversteigerung oder Insolvenz des Beschenkten, um das Haus nicht zu verlieren