Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand, der in der Ehe vereinbart werden kann. Nötig ist ein notariell beurkundeter Vertrag, der dafür sorgt, dass beide Partner gemeinschaftlich auf das gesamte Vermögen (Gesamtgut) zugreifen dürfen. Zudem können Ehepartner im Vertrag Vorbehaltsgut definieren, das im Besitz eines der Ehepartner bleibt.
Grundlagen der Gütergemeinschaft für Ehepartner
Heiraten zwei Menschen oder entscheiden sich für eine eingetragene Partnerschaft, gilt in der Ehe bzw. Partnerschaft automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwei Menschen müssen sich also bewusst für den Güterstand der Gütergemeinschaft in der Ehe entscheiden und dafür bei einem Notar einen Vertrag abschließen. In der Praxis ist dieser Güterstand selten geworden und wird vor allem noch in Süddeutschland angewendet.
Artikel 6 GG: Ehename und Familie unter Schutz der staatlichen Ordnung
Eheleute müssen für sich nicht nur einen Güterstand definieren. Eine Ehe ist mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden. Artikel 6 des Deutschen Grundgesetzes (GG) regelt zum Beispiel, dass Ehen und Familien unter einem besonderen Schutz des Staates stehen. Dafür sind Ehepartner sich allerdings auch gegenseitig verpflichtet. Die genauen Pflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert.
Eheschließung nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
Laut BGB ist eine Eheschließung eine legale und formelle Vereinigung zweier Personen, die durch das Gesetz anerkannt ist. Einige Grundsätze für die Schließung einer Ehe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
- Volljährigkeit (in Ausnahmefällen: Mindestalter 16 Jahre)
- Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit beider Partner
- Freiwilligkeit beider Parteien
- Keine Eheverbote, z.B. eine Verwandtschaft in gerade Linie
Das BGB sieht in §1415 vor, dass die Gütergemeinschaft in der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag begründet wird.
Eheliche Lebensgemeinschaft und gegenseitige Verantwortung
Wer die Entscheidung für eine Ehe trifft, egal ob in einer Gütergemeinschaft oder in einer Zugewinngemeinschaft, übernimmt für den Partner Verantwortung. Eheleute sind laut §1353 Abs.1, S.2. BGB dazu verpflichtet für folgende Dinge zu sorgen:
- Das Leisten von Beistand und Fürsorge
- Das Treffen von einvernehmliche Regelungen bei gemeinsamen Angelegenheiten
- Rücksichtnahme auf den persönlichen Freiraum
- Die Bereitschaft zur Verständigung in Streitfragen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum ehelichen Güterrecht
Im Gesetz gibt es nicht nur Vorgaben für die ehelichen Pflichten, sondern ebenso Vorgaben zum ehelichen Güterrecht. Das Güterrecht regelt die Vermögensbeziehung der Ehepartner untereinander. Es unterscheidet verschiedene Arten:
- Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe
- Die Gütergemeinschaft in der Ehe
- Die Gütertrennung
- Die Wahl-Zugewinngemeinschaft
Automatische rechtliche Regelungen nach Eheschließung
Vereinbaren die Ehepartner nichts anderes für ihre Ehe, gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögen (und auch die Schulden) der Ehepartner getrennt voneinander sind. Lässt sich das Ehepaar scheiden, muss ein Ausgleich stattfinden. Möchte ein Ehepaar in der Ehe die Gütergemeinschaft vereinbaren, geschieht dies durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag.
Die vier Güterstände im Überblick
Die vier gesetzlichen Güterstände unterscheiden sich hinsichtlich der Beziehung des Vermögens:
- Bei der Zugewinngemeinschaft hat jeder Partner sein eigenes Vermögen und haftet auch nur selbst für seine Schulden. Im Fall einer Scheidung besteht eine Ausgleichspflicht
- Bei der Gütergemeinschaft in der Ehe handelt es sich um gemeinschaftliches Vermögen. Es kann darüber hinaus in verschiedene Vermögensmassen getrennt werden.
- Die Gütertrennung: Hier leben die Ehepartner wirtschaftlich gesehen getrennt. Dieser Güterstand ist in Bezug auf den Pflichtteil beim Erbrecht nachteilig für den überlebenden Ehepartner.
- Die Wahl-Zugewinngemeinschaft: Hier können einzelne Vermögensteile in die Zugewinngemeinschaft aufgenommen oder ausgeschlossen werden.
Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
Die Zugewinngemeinschaft ist laut § 1363 BGB bei Eheschließungen in Deutschland als Standard gesetzt. Alle anderen Güterstände in der Ehe, wie die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung, müssen vertraglich vereinbart werden.
Finanzielle Implikationen bei Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft in der Ehe können beide Ehepartner gemeinsam auf das gemeinsame Vermögen (Gesamtgut) zugreifen. Das ist das Vermögen, das beiden Partnern zu gleichen Teilen zusteht. Die Ehepartnern können jedoch auch regeln, dass nur einer der Partner für die Verwaltung des Vermögens zuständig ist. Das muss jedoch vertraglich vereinbart werden.
Verteilung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Die Vermögenswerte sind beim Gesamtgut auf beide Ehepartner verteilt. Das gilt jedoch nicht für das Vorbehaltsgut. Dabei handelt es sich um Vermögen, das im alleinigen Besitz eines der Ehepartner bleibt. Vorbehaltsgut kann zum Beispiel für den Fall einer Scheidung, aber auch für den Fall des Todes definiert werden. So kann ein Ehepartner verfügen, dass eine Wohnung innerhalb der Gütergemeinschaft im Fall des Erbes kein Vorbehaltsgut ist, bei einer Scheidung aber schon.
Für Schulden und Verbindlichkeiten sind ebenfalls beide Ehepartner verantwortlich bzw. können haftbar gemacht werden.
Steuerliche Folgen und Veranlagungsmöglichkeiten
Ehepaare haben nicht nur beim Güterstand die Wahl, sondern auch bei der Veranlagung der Einkommensteuer. Sie können zwischen folgenden Optionen wählen:
- Einzelveranlagung
- Zusammenveranlagung
In der Regel ist die Zusammenveranlagung finanziell die bessere Option. Hier ergibt sich eine niedrigere Gesamtbelastung bei der Einkommenssteuer als bei der Einzelveranlagung.
Die Unterscheidung von Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut
Die Gütergemeinschaft in der Ehe kennt bis zu fünf Vermögensmassen:
- Das Gesamtgut der Ehegatten
- Das Sondergut der Ehefrau
- Das Sondergut des Ehemanns
- Das Vorbehaltsgut der Ehefrau
- Das Vorbehaltsgut des Ehemanns
Das Gesamtgut
Das Gesamtgut ist das gemeinsame Vermögen beider Ehepartner. Beide Ehepartner können auf das Vermögen zugreifen und es nutzen. Auch ein Erbe wird in der Gütergemeinschaft zum Gesamtgut. Die Frage, ob das Erbe in der Ehe geteilt werden muss, kann also mit “Ja” beantwortet werden. Es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich eine andere Verfügung getroffen.
Das Vorbehaltsgut
Beim Vorbehaltsgut handelt es sich um das Vermögen, das nur einem der beiden Ehepartner gehört. Dabei kann es sich um finanzielles Vermögen, aber auch um Immobilien handeln. Erbt ein Ehepartner während der Ehe Geld von den eigenen Eltern, können diese das per Testament als Vorbehaltsgut bestimmen.
Das Sondergut
Beim Sondergut handelt es sich um Gegenstände, Rechte oder Vermögenswerte, die ein Ehepartner gar nicht an seinen Partner übertragen kann. Dazu zählen etwa höchstpersönliche Rechte, die mit dem Tod der Person erlöschen. Auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zählen im Rahmen der Gütergemeinschaft in der Ehe zum Sondergut. Ein Beispiel dafür ist ein Wohnrecht, das nur persönlich wahrgenommen, aber nicht übertragen werden kann.
Rolle des Güterstandes im Erbfall
Verstirbt ein Ehepartner, ist es für die Aufteilung des Erbes maßgeblich, in welchem Güterstand die Ehe geschlossen wurde. Anhand des Güterstands bemisst sich der Erbanteil des Ehepartners.
Das Erbe im Güterstand der Gütergemeinschaft
Im Güterstand der Gütergemeinschaft beträgt das Erbe 50 % des Gesamtguts. Die anderen 50 % fallen automatisch an den überlebenden Ehepartner. Zusätzlich erhält der überlebende Ehepartner 50 % des Vermögens aus dem Gesamtgut. Somit erhält der überlebende Ehepartner 75 %. Die anderen 25 % werden unter den verwandten Erben aufgeteilt. Kinder haben als Erben 1. Ordnung Priorität.
Das Erbe bei der Zugewinngemeinschaft
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Damit hat dieser Güterstand gegenüber der Gütergemeinschaft finanzielle Nachteile.
Das Erbe bei der Gütertrennung
Bei der Gütertrennung hängt der Erbanteil von der Zahl der Kinder bzw. der erbberechtigen Verwandten ab. Auch hier ergeben sich finanzielle Nachteile gegenüber der Gütergemeinschaft.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft: Vor- und Nachteile abwägen
Heiraten zwei Menschen und steht die Frage der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung im Raum gilt es die finanziellen Vorteile und Nachteile abzuwägen. Die Gemeinschaft bzw. Trennung bezieht sich nämlich nicht nur auf das Vermögen, sondern auch auf eventuelle Schulden.
Gemeinsames Eigentum versus individuelle Vermögenstrennung
Der größte Vorteil der Gütertrennung ist die Selbsterhaltung des individuellen Vermögens. Hinzu kommt, dass es einen Schutz in Bezug auf Schulden des Partners gibt. Der Vorteil bei der Gemeinschaft ist, dass beide über das Eigentum verfügen können. Für den finanziell schlechter gestellten Ehepartner ist der finanzielle Ausgleich im Falle einer Scheidung ein großer Vorteil.
Ein Nachteil bei der Gemeinschaft ist jedoch auch, dass beide Ehepartner für die Schulden haftbar gemacht werden können.
Strategien zur Vermeidung von Streitigkeiten
Egal, welcher Güterstand vereinbart wird, je besser die Ehepartner abgestimmt sind, desto besser lassen sich Streitigkeiten vermeiden. Auch wenn es sich um Gesamtgut handelt, haben Ehepartner per Gesetz die Pflicht, sich in größeren Fragen abzustimmen und bei Streitigkeiten Gesprächsbereit zu sein. Die Definition von Vorbehaltsgut kann eine Strategie sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Rechtliche Besonderheiten und Verwaltung des Vermögens in der Ehe
Bei der güterlichen Geemeinschaft in der Ehe haben beide Ehepartner per se die Aufgabe, das Vermögen zu verwalten. Es ist jedoch vertraglich möglich, zu vereinbaren, dass nur ein Ehepartner die Verwaltung übernimmt.
Übertragung von Vermögensgegenständen
Das komplette Vermögen, das zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war und das ganze Vermögen, das im Laufe der Ehe erworben wird, gilt beim Güterstand der Gütergemeinschaft als Gesamtgut.
Verwaltung und Haftung für Verbindlichkeiten
So wie das Vermögen als Gesamtgut betrachtet wird, so werden es auch die Schulden. Das bedeutet in der Praxis, dass beide Ehepartner auch für die Schulden des jeweils anderen haften. Das ist ein Sonderfall, den es bei der Zugewinngemeinschaft nicht gibt.
Fazit zu Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft in der Ehe wird heute nur noch in seltenen Fällen vereinbart. Während die Zugewinngemeinschaft heute zum Standard zählt, ist für die Gemeinschaft ein notariell beglaubigter Ehevertrag nötig. Das Vermögen beider Ehepartner zählt dann als Gesamtgut. Ausgenommen sind Vorbehaltsgut, das nur einem der Partner gehört und Sondergut, das persönlich an einen der Partner gebunden ist.
FAQs zu Gütergemeinschaft
Was ist eine Gütergemeinschaft?
Ein Güterstand in der Ehe, bei dem das Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Nötig ist dazu ein notariell beglaubigter Ehevertrag.
Wie wird das Vermögen in einer Gütergemeinschaft behandelt?
Das Vermögen der Eheleute wird als Gesamtgut betrachtet. Ausnahmen sind Vorbehaltsgut und Sondergut.
Was passiert bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners?
Beim Tod erbt der Ehepartner 75 % des Gesamtguts. 50 % des Gesamtguts gehören ihm und von der anderen Hälfte erhält er noch einmal 75 %. Bei einer Scheidung wird das Gesamtgut geteilt.
Wie wird die Gütergemeinschaft vereinbart?
Durch einen Ehevertrag, der von einem Notar beglaubigt werden muss.
Welche Vor- und Nachteile hat die Gütergemeinschaft?
Ein Nachteil der Gütergemeinschaft ist es, dass der Ehepartner auch für die Schulden des anderen Ehepartners haften muss. Ein Vorteil ist, dass der finanziell schlechter gestellte Ehepartner nun den gleichen Anteil am Vermögen hat.