Grundlagen der Gütergemeinschaft für Ehepartner
Heiraten zwei Menschen oder entscheiden sich für eine eingetragene Partnerschaft, gilt in der Ehe bzw. Partnerschaft automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwei Menschen müssen sich also bewusst für den Güterstand der Gütergemeinschaft in der Ehe entscheiden und dafür bei einem Notar einen Vertrag abschließen. In der Praxis ist dieser Güterstand selten geworden und wird vor allem noch in Süddeutschland angewendet.
Artikel 6 GG: Ehename und Familie unter Schutz der staatlichen Ordnung
Eheleute müssen für sich nicht nur einen Güterstand definieren. Eine Ehe ist mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden. Artikel 6 des Deutschen Grundgesetzes (GG) regelt zum Beispiel, dass Ehen und Familien unter einem besonderen Schutz des Staates stehen. Dafür sind Ehepartner sich allerdings auch gegenseitig verpflichtet. Die genauen Pflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert.
Eheschließung nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
Laut BGB ist eine Eheschließung eine legale und formelle Vereinigung zweier Personen, die durch das Gesetz anerkannt ist. Einige Grundsätze für die Schließung einer Ehe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
- Volljährigkeit (in Ausnahmefällen: Mindestalter 16 Jahre)
- Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit beider Partner
- Freiwilligkeit beider Parteien
- Keine Eheverbote, z.B. eine Verwandtschaft in gerade Linie
Das BGB sieht in §1415 vor, dass die Gütergemeinschaft in der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag begründet wird.
Eheliche Lebensgemeinschaft und gegenseitige Verantwortung
Wer die Entscheidung für eine Ehe trifft, egal ob in einer Gütergemeinschaft oder in einer Zugewinngemeinschaft, übernimmt für den Partner Verantwortung. Eheleute sind laut §1353 Abs.1, S.2. BGB dazu verpflichtet für folgende Dinge zu sorgen:
- Das Leisten von Beistand und Fürsorge
- Das Treffen von einvernehmliche Regelungen bei gemeinsamen Angelegenheiten
- Rücksichtnahme auf den persönlichen Freiraum
- Die Bereitschaft zur Verständigung in Streitfragen.