Erben in der Pflicht: Der gesetzlich verankerte Pflichtteil
Jeder Erblasser kann in seinem Testament frei darüber verfügen, wer seinen Nachlass erben soll. Ob das die eigenen Kinder, der Ehepartner, eine Cousine dritten Grades, eine Jugendliebe oder das lokale Tierheim sein soll, ist dem Erblasser dabei freigestellt. Er kann die Erbreihenfolge darin frei festlegen. Kinder erhalten jedoch immer ihren Pflichtteil.
Die Testierfreiheit
Der Fachbegriff dafür lautet Testierfreiheit und ist in § 1937 BGB geregelt. Es ist also möglich, per Testament nahe Angehörige, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erben würden, zu enterben. Allerdings hat hier die Testierfreiheit auch Grenzen. §2303 BGB legt fest, dass bestimmte Personengruppen auch dann Anrecht auf ihr Erbe haben, wenn sie per Testament enterbt worden sind. Kinder haben beim Erbe immer Anspruch auf einen Pflichtteil.
Berechtigter Personenkreis und Berechnung des Pflichtteils
Man nennt das auch den Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch besteht für den Ehepartner und die Kinder. Wie hoch der Pflichtteil ist, ist in §1924 bis 1936 BGB geregelt. Der Pflichtteil beträgt demnach die Hälfte des Erbanspruchs, der einem Erben gesetzlich zusteht. Hat ein verheirateter Mann eine Ehefrau, die er als Alleinerbein einsetzt, haben die Kinder dennoch einen Pflichtteilsanspruch von jeweils ⅙ des Gesamterbes.
Besonderheiten bei Pflichtteilansprüchen
Um seinen Pflichtteil einzufordern, sollten Erben laut Erbrecht ein Nachlassverzeichnis anfordern und dieses auf Vollständigkeit prüfen. Anschließend können pflichtteilberechtigte Erben den Erben schriftlich zur Auszahlung des Pflichtteils auffordern. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt erst drei Jahre nach dem die Berechtigen Kenntnis vom Erbe erhalten haben.