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Exhumierung

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Definition


Was ist eine Exhumierung?

Die Exhumierung bezeichnet die erneute Freilegung eines bestatteten Leichnams. Dazu wird das Grab erneut geöffnet. Dieser Vorgang, auch Exhumation genannt, wird nur in Sonderfällen vorgenommen und bedarf eines schriftlichen Antrages. Die Exhumierung kann verschiedene Gründe haben. Häufig sind diese familiär bedingt. Dahinter steht meist der Wunsch nach einer Umbettung. Eine Exhumierung kann jedoch auch von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft veranlasst werden, wenn sie beispielsweise neue Erkenntnisse für einen laufenden Prozess bringen kann.

Gründe


Was sind die Gründe für eine Exhumierung?

Am häufigsten liegen familiäre Gründe für eine Exhumierung des Verstorbenen vor, wenn Sie als Angehörige bspw. den Wunsch haben, den Verstorbenen an einen anderen Ort beisetzen zu lassen. Dies kann in einem Umzug begründet sein, wenn dadurch der Weg zu einem vorhandenen Grab zu weit wird. Dann besteht die Möglichkeit, dass Sie einen Antrag auf Umbettung zu stellen. Dabei wird der Leichnam in einem neuen Grab bestattet. Ein weiterer Wunsch kann die Zusammenführung von Familienangehörigen in einer gemeinsamen Grabstelle sein. Für jede Exhumierung müssen jedoch gewichtige Gründe vorliegen, damit diese genehmigt wird.
Gelegentlich müssen auch innerhalb eines Friedhofes Umbettungen vorgenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Bodenbeschaffenheit ändert oder eine Umstrukturierung der Gräber vorgenommen wird.
Außerdem kann eine Exhumierung aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der Pietät – etwa bei Massengräbern – und aus rechtlichen Gründen erforderlich sein.

Strafverfahren


Kann eine Exhumierung gerichtlich angeordnet werden?

Die Exhumation einer Leiche ist auch zu dem Zweck einer erneuten Leichenschau möglich. Dies ist in Paragraph 87 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt. Eine Exhumation ist bei Verdachtsfällen in Strafprozessen möglich, um die Beweislage zu sichern. Ein Richter oder die Staatsanwaltschaft kann die Exhumierung beantragen. Als Angehörige müssen Sie über eine Ausgrabung informiert werden, sofern Sie ausfindig gemacht werden können und die Untersuchung durch Ihre Kenntnisnahme nicht gefährdet wird. Die Exhumation wird häufig dann beantragt, wenn Zweifel an der Todesursache des Verstorbenen existieren und der Verdacht besteht, dass der Verstorbene zum Beispiel einem Mord zum Opfer gefallen ist.

Kosten


Welche Kosten verursacht eine Exhumierung?

Die Kosten für Exhumierungen und Umbettungen sind in den Gebührensatzungen der Friedhöfe festgelegt. Bei einem Sarggrab müssen Sie mit Kosten von ca. 1.000,- bis 3.000 Euro rechnen. Die Umbettung einer Urne ist in der Regel günstiger und beträgt mehrere hundert bis etwa 1.000 Euro. Falls die erneute Beisetzung in einem anderen Ort stattfindet, fallen zudem Kosten für die Überführung und die Beisetzung auf dem neuen Friedhof an.

Umstände


Wie lange ist eine Exhumierung möglich?

Eine Exhumierung kann auch einige Zeit nach der Beisetzung noch durchgeführt werden. Ist das Ende der normalen Ruhezeit jedoch absehbar, kommt eine Exhumierung meist nicht mehr in Frage.
Wenn eine Bestattung erst vor kurzer Zeit stattgefunden hat und innerhalb weniger Wochen oder Monate eine Ausgrabung des Leichnams erfolgt, kann der bereits genutzte Sarg meist weiterhin verwendet werden. Der Zersetzungsprozess ist dann noch nicht stark fortgeschritten. Liegt ein längerer Zeitraum zwischen Beerdigung und Exhumierung, so kann ein neuer Sarg nötig werden, wenn der bisher genutzte Sarg keine ausreichende Stabilität mehr besitzt. Ist die Zersetzung des Leichnams bereits in starkem Maße eingetreten, werden sogenannte Gebeinekisten verwendet. Diese Gebeinekisten sind einfache Holzkisten, die zur Verwahrung von Gebeinen genutzt werden.
Oft legen die Friedhöfe zusätzlich fest, dass eine Umbettung nur in bestimmten Monaten eines Jahres vorgenommen wird.

Beantragung


Wie kann eine Exhumierung beantragt werden?

Wenn Sie die Verfügungsberechtigung über das jeweilige Grab besitzen, können Sie beim Friedhof eine Exhumierung beantragen. Ein wichtiger Grund muss vorhanden sein, damit dieser Antrag bewilligt und entschieden wird, die Totenruhe zu stören. Neben dem Friedhof muss in der Regel zusätzlich das Ordnungsamt und unter Umständen das Gesundheitsamt einwilligen. Entscheidend für den Antrag sind die Bestattungsgesetze des Bundeslandes und die jeweilige Friedhofsordnung.

Die folgenden Grafiken zeigen Ihnen, wie der Antrag auf Umbettung der Stadtverwaltung Trier aussieht.

  • Antrag auf Umbettung - Seite 1
    Antrag auf Umbettung - Seite 1
  • Antrag auf Umbettung - Seite 2
    Antrag auf Umbettung - Seite 2

Autor: Annika Wenzel - Bildquelle: © C. Sollmann, Antrag auf Umbettung © Stadtverwaltung Trier


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