Das Testament ist häufig auch als „der letzte Wille“ bekannt. Ein Testament regelt die Verfügung über das Eigentum eines Verstorbenen, das heißt der Verfasser eines Testaments kann selbst bestimmen, wer seinen Besitz nach dem Todesfall erben soll. Wird zu Lebzeiten kein Testament verfasst, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmt, wer der Angehörigen das Eigentum erbt. Um spätere Streitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig Gedanken über Form und Inhalt eines Testament zu machen.
Erstellung des Testaments
Das Testament kann entweder handschriftlich oder öffentlich-notariell verfasst werden. Das handschriftlich verfasste Testament ist wirksam durch die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. Das öffentlich-notarielle liest der Verfasser einem Notar vor, der es protokolliert und unterzeichnet. Es empfiehlt sich, sich von einem Notar oder Anwalt für Erbrecht zu Art und Umfang des Testaments beraten zu lassen. Nach Erstellung des Testaments wird es zur Aufbewahrung im Nachlassgericht eingereicht. Das Testament wird gültig, sobald der Verfasser des Testaments verstirbt.
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Inhalt eines Testaments
Das Testament kann inhaltlich zum Beispiel darüber bestimmen, wer als Erbe eingesetzt wird, wie das Eigentum aufgeteilt wird oder wer enterbt werden soll. Wenn der Sterbefall eintritt, eröffnet das Nachlassgericht das Testament im Beisein der Angehörigen. Die Angehörigen haben das Recht, das Testament anzufechten. Das Erbrecht regelt Fragen zu Inhalt, Auslegung und Anfechtung des Testaments.
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