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Mietrecht im Todesfall

Mietrecht im Todesfall

Was geschieht mit der Mietwohnung eines Verstorbenen? Dies ist natürlich nicht die erste Frage, die sich stellt, wenn ein naher Verwandter stirbt. Dennoch muss zügig gehandelt werden, um langfristig zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden. Es ist ratsam, innerhalb der Familie darüber zu sprechen, ob die Erben die Wohnung übernehmen oder kündigen möchten. In der Regel besteht bei vorheriger alleiniger Nutzung des Wohnraums ein Sonderkündigungsrecht. Professionelle Beratung bietet beispielswiese ein Fachanwalt für Mietrecht an.

Das Mietrecht entscheidet

Was nach dem Tod eines Menschen mit seiner Wohnung geschieht, entscheidet das Mietrecht. Die Wohnung eines Verstorbenen ist dabei nicht mit sofortiger Wirkung vakant. Vielmehr geht durch den Tod des Mieters der Besitzanspruch der Mietwohnung entweder auf andere in der Wohnung lebende Personen oder auf die Erben über. Das Vorrecht haben hierbei die Mitbewohner des Verstorbenen. Diese können entscheiden, ob sie die Wohnung weiterführen oder mittels eines Sonderkündigungsrechts aus dem Mietvertrag austreten möchten. Dieses Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes beim Vermieter angemeldet werden. Die im Mietvertrag geltenden Fristen werden dabei nicht berücksichtigt.

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Die Übernahme der Wohnung

Sollten keine fortsetzungsbedingten Mieter vorhanden sein, fällt die Wohnung in die Obhut der Erben. Dabei hat der Ehepartner bzw. der Lebensgefährte Priorität bei der Entscheidung einer Weiternutzung. Sollte eine Weiternutzung der Wohnung von diesem gewünscht werden, so wird der Vertrag umgehend auf den Lebensgefährten umgeschrieben. Wird die Wohnung jedoch abgelehnt, können die Kinder des Verstorbenen, andere Familienmitglieder und weitere Personen, die dauerhaft einen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt haben, Nutzungsansprüche geltend machen. Wichtig ist dabei, dass bei einer bestätigten Übernahme alle ausstehenden Verbindlichkeiten der Wohnung oder des Hauses (z. B. Mietrückstände gegenüber dem Vermieter) auf die Erben übertragen werden.

Das Sonderkündigungsrecht

Sollte sich kein Nachmieter finden, so muss auch in diesem Fall die Wohnung durch ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats durch die Nachlassempfänger gekündigt werden. In diesem Fall wird die Wohnung an den Vermieter übergeben. Bei gewünschter Übernahme der Wohnung durch einen Erben kann auch der Vermieter von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, falls es schwerwiegende Gründe geben sollte, die ein Zusammenleben unzumutbar machen. Erwartete Lärmbelästigung durch Musiker oder Tiere wäre ein solches Beispiel. Ebenfalls kann der Vermieter bei Übernahme der Wohnung eine Kaution verlangen, sollte der verstorbene Vormieter keine Kaution geleistet haben. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Mietrecht im Todesfall bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

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Autor: Annika Wenzel - Bildquelle: © Udo Domnick / pixelio.de


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